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I. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
- Durch Abschluss des SunYa® Clubvertrages mit der SunYa® GmbH (nachfolgend: SunYa®) erwirbt der Vertragspartner (nachfolgend: Clubmitglied) das Recht, während der Laufzeit des Vertrages in dem Sonnenstudio, in welchem er über den SunYa® Studio-Computer den Vertrag abschließt (nachfolgend: Partnerstudio), einmal pro Tag ein Bräunungsgerät seiner Wahl für - je nach Gerätetyp, UV-Strahlerstärke, Hauttyp und Pigmentierung - eine maximale Besonnungsdauer von 30 Minuten zu nutzen.
- Der SunYa® Clubvertrag kommt durch Signatur des SunYa® Clubvertrages am Monitor des SunYa®-Computers im Partnerstudio durch das (neue) Clubmitglied und zeitgleiche Gegenzeichnung des Vertrages - ebenfalls am Monitor - durch einen Mitarbeiter des Partnerstudios als Vertreter von SunYa® zustande. Dem Clubmitglied wird ein Ausdruck des Vertrages ausgehändigt.
- Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
II. Nutzung und Abweichende Nutzer
- Vor jedem Besonnen werden vom Check&Sun-System die Pigmentierung (Vorbräunung) des Clubmitglieds festgestellt bzw. erfragt und das gewünschte Bräunungsergebnis abgefragt. Außerdem wird die Besonnungshistorie der letzten 30 Tage im Partnerstudio angezeigt. Diese Angaben kombiniert der SunYa® Studio-Computer mit den hinterlegten Daten der gewählten Sonnenbank und gibt daraufhin eine Empfehlung für die optimale Besonnungsdauer und den nächsten Besonnungstermin. SunYa® empfiehlt, die vom Check&Sun-System empfohlene Besonnungsdauer einzuhalten, die in der Regel unter 30 Minuten liegt. In jedem Fall ist den Anordnungen der Mitarbeiter des Partnerstudios, insb. zur Besonnungsdauer und -häufigkeit, Folge zu leisten und die Hausordnung des Partnerstudios zu beachten.
- Das Clubmitglied kann sowohl bei Abschluss als auch während der Laufzeit des SunYa® Clubvertrages einen abweichenden Nutzer benennen, der anstelle des Clubmitglieds zur Nutzung der Bräunungsgeräte des Partnerstudios berechtigt ist (nachfolgend: abweichender Nutzer). Bei Benennung eines abweichenden Nutzers ist das Clubmitglied selbst nicht mehr zur Nutzung der Bräunungsgeräte berechtigt. Der abweichende Nutzer kann für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Dauer benannt werden.
- Die Benennung eines abweichenden Nutzers ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- der abweichende Nutzer muss sich mit dem Einlesen und der Speicherung seines Fingerabdruckes einverstanden erklären (vgl. Ziff. III.),
- der abweichende Nutzer muss volljährig sein,
- der abweichende Nutzer darf nicht den Hauttyp I im Sinne des SunYa® Check & Sun-Systems haben (sog. Keltischer Hauttyp, gekennzeichnet durch auffallend helle Haut, viele Sommersprossen und rötliche Haare),
- das Clubmitglied darf sich nicht in Zahlungsverzug befinden, und
- das Clubmitglied muss den abweichenden Nutzer bevollmächtigen, Vertragsänderungen jeder Art (insbesondere Tarifwechsel) vornehmen zu können.
- Dem Clubmitglied steht es frei, die Benennung des abweichenden Nutzers jederzeit zu widerrufen und die Bräunungsgeräte selbst zu nutzen oder einen anderen als den zunächst benannten abweichenden Nutzer zu benennen.
III. Fingerabdruck/Datenschutz/Änderung von Daten
- Das Clubmitglied erklärt sich damit einverstanden, dass sein Fingerabdruck bei Zustandekommen des SunYa® Clubvertrages in den SunYa® Studio-Computer eingelesen und gespeichert wird. Diese Maßnahme dient ausschließlich der Identifikation des Clubmitglieds und soll, insbesondere bei Verlust oder Diebstahl, den Missbrauch der SunYa® Club-Card verhindern. Das Clubmitglied wird am Einlesen des Fingerabdruckes in der dafür erforderlichen Weise mitwirken.
- Bei dem einzulesenden und zu speichernden Fingerabdruck handelt es sich um einen Teilabdruck im biometrischen Verfahren, der nicht mit einem Fingerabdruck im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung vergleichbar ist, da lediglich verschiedene biometrische Merkmale des Fingers in einen Zahlencode umgewandelt und mit der dazugehörigen Kundennummer gespeichert werden.
- SunYa® erhebt und nutzt die vom Clubmitglied oder dem abweichenden Nutzer angegebenen personenbezogenen Daten - einschließlich des Fingerabdruckes und der Nutzungsdaten wie z. B. Besonnungszeiten - unter strikter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Erhebung und Nutzung der Daten erfolgen nur in dem zur Begründung, Durchführung, Abrechnung und Abwicklung des SunYa® Clubvertrages erforderlichen Maße.
- Die SunYa® wird personenbezogene Daten, insbesondere den Fingerabdruck des Clubmitglieds oder des abweichenden Nutzers, streng vertraulich behandeln und nicht ohne die ausdrückliche vorherige Einwilligung des Clubmitglieds oder des abweichenden Nutzers an Behörden oder sonstige Dritte weitergeben, es sei denn, dass dies zur Verfolgung vertraglicher Ansprüche erforderlich ist. Eine etwa erteilte Einwilligung ist mit Wirkung für die Zukunft jederzeit frei widerruflich.
- Falls das Einlesen des Fingerabdruckes im Einzelfall nicht möglich sein sollte, hat das Clubmitglied vor jeder Besonnung auf Verlangen ein gültiges Ausweispapier vorzulegen.
- Das Clubmitglied verpflichtet sich, SunYa® Änderungen von Name, Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
IV. SunYa® Club-Card/Cardgebühr/Verwaltungsgebühr
- Jeder vertraglich vorgesehene Nutzer (Clubmitglied, abweichender Nutzer oder Partner des Twin-Tarifes) erhält eine persönliche SunYa® Club-Card, für die vom Clubmitglied jeweils eine Cardgebühr von € 10,00 zu zahlen ist. Ab dem 2. Vertragsjahr fällt jährlich eine Verwaltungsgebühr von ebenfalls € 10,00 an, die zu Beginn des Vertragsjahres fällig ist. Bei Abschluss eines Neuvertrages (z. B. bei Tarif- oder Studiowechsel) wird jeweils eine neue SunYa® Club-Card ausgestellt. Hierfür fällt erneut eine Cardgebühr von € 10,00 an.
- Die SunYa® Club-Card ist sorgsam zu verwahren und darf Dritten nicht zur Nutzung überlassen werden. Verlust, Beschädigung oder Diebstahl sind SunYa® unverzüglich anzuzeigen.
- Eine Cardgebühr von € 10,00 fällt auch an, wenn SunYa® wegen Verlust oder Beschädigung oder wegen Nutzerwechsels eine neue SunYa® Club-Card ausstellt. Die Cardgebühr wird dem Clubmitglied erstattet, falls die SunYa® Club-Card ohne Verschulden des Clubmitglieds bzw. des abweichenden Nutzers beschädigt wurde oder einen sonstigen Defekt aufweist und deswegen an SunYa® zurückgesendet wurde.
V. Nutzung des Partnerstudios
- Vor jeder Nutzung eines Bräunungsgerätes hat sich der vertraglich vorgesehene Nutzer (Clubmitglied, abweichender Nutzer oder Partner des Twin-Tarifes) in seinem Partnerstudio durch Einlesen und elektronischen Abgleich seines Fingerabdruckes zu identifizieren.
- Der vertraglich vorgesehene Nutzer darf das Bräunungsgerät seiner Wahl ausschließlich innerhalb der für den jeweiligen Tarif geltenden Zeiten nutzen.
- Die für den vom Clubmitglied gewählten Tarif geltenden Nutzungszeiten werden durch Aushang im Partnerstudio bekannt gegeben. SunYa® kann die Nutzungszeiten jederzeit ändern, sofern und soweit die jeweilige Änderung zumutbar ist. An Feiertagen besteht ein Nutzungsanspruch nur innerhalb der vom Partnerstudio festgesetzten öffnungszeiten. Eine Minderung des Nutzungsentgeltes (nachfolgend: Mitgliedsbeitrag) wegen vom gewählten Tarif abweichender eingeschränkter Nutzungszeiten an Feiertagen kommt nicht in Betracht.
- Für die Nutzung gilt die in dem Partnerstudio aushängende Hausordnung. Ein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Bräunungsgerätes besteht nicht. Wartezeiten, wie sie bei dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Sonnenstudios anfallen, sind hinzunehmen.
- Das Partnerstudio ist berechtigt, einzelne Bräunungsgeräte vorübergehend zu sperren, sofern dies aus wichtigen Gründen, wie etwa Reparatur, Instandhaltung, Reinigung, Wartung, Umbau, Nachrüstung, Schutz der Nutzer und/oder Dritter, erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit der Sperrung entscheidet ausschließlich die Geschäftsführung des Partnerstudios. Die vorübergehende Sperrung einzelner Bräunungsgeräte berechtigt nicht zur Reduzierung des Mitgliedsbeitrags.
- Im Falle der Schließung des Partnerstudios ist SunYa® berechtigt, das Clubmitglied oder den abweichenden Nutzer zu den gleichen Vertragsbedingungen an ein anderes, am SunYa® Club teilnehmendes Sonnenstudio zu verweisen, sofern dieses nicht weiter als 3 km vom bisherigen Partnerstudio entfernt ist. Gleiches gilt, sofern das Partnerstudio - gleich aus welchem Grund - nicht mehr am SunYa® Club teilnimmt.
- Das Clubmitglied oder der abweichende Nutzer ist auf Wunsch berechtigt, in ein anderes Partnerstudio zu wechseln. Ein Wechsel kann nur in der Weise erfolgen, dass das Clubmitglied (ggfs. vertreten durch den abweichenden Nutzer) bei gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Vertrages einen neuen SunYa® Clubvertrag abschließt, dessen Mindestlaufzeit 12 Monate beträgt. Sofern der Altvertrag eine Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten hat, beträgt die Mindestlaufzeit des Anschlussvertrages 24 Monate.
VI. Zahlungen und Zahlungsverzug/Einzugsermächtigung
- Die Höhe des vom Clubmitglied zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Mitgliedsantrags für den jeweils gewählten Tarif gültigen bzw. angekündigten Preisen, die in den Partnerstudios durch Aushang bekannt gegeben werden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus und, sofern dies nach den jeweils aktuellen Tarifmodellen der SunYa® möglich ist, nach Wahl des Clubmitglieds entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu zahlen. Der erste Mitgliedsbeitrag ist mit Vertragsbeginn, die Folgebeiträge sind jeweils einen Monat, ein Vierteljahr (bei vierteljährlicher Zahlweise) bzw. ein Jahr (bei jährlicher Zahlweise) später fällig.
- Gerät das Clubmitglied in Zahlungsverzug, so ist SunYa® berechtigt:
- die Club-Card mit sofortiger Wirkung zu sperren, um auf diese Weise die weitere Nutzung der Bräunungsgeräte durch das Clubmitglied oder den abweichenden Nutzer zu verhindern. Hierfür fällt eine Kartensperrgebühr von € 7,00 an;
- den SunYa® Clubvertrag nach erfolgloser Mahnung fristlos zu kündigen; dies gilt nur, sofern der ausstehende Betrag mindestens der Höhe von zwei Monatsbeiträgen entspricht;
- für jede Mahnung ab Eintritt des Verzuges pauschalierten Schadensersatz in Form einer Mahngebühr von € 5,00 zu erheben, wobei dem Clubmitglied der Nachweis vorbehalten bleibt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
- SunYa® ist berechtigt, sämtliche Beträge bei Fälligkeit vom Konto des Clubmitglieds abzubuchen. Das Clubmitglied ist verpflichtet, SunYa® eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Rücklastschriften, die vom Clubmitglied z. B. aufgrund mangelnder Kontodeckung verursacht werden, hat SunYa® einen Anspruch auf Ersatz der hierfür angefallenen Bankgebühren.
VII. Tarifwechsel und Preisänderungen
- Soweit in den jeweils aktuellen Tarifmodellen der SunYa® nichts anderes bestimmt ist, kann das Clubmitglied während der Laufzeit eines 12- oder 24-Monatsvertrages den jeweils gewählten Tarif nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechseln (Tarifwechsel). Ein Wechsel kann nur in der Weise erfolgen, dass das Clubmitglied (ggfs. vertreten durch den abweichenden Nutzer) bei gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Vertrages einen neuen SunYa® Clubvertrag abschließt, dessen Mindestlaufzeit 12 Monate beträgt. Sofern der Altvertrag eine Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten hat, beträgt die Mindestlaufzeit des Anschlussvertrages 24 Monate.
- Bei monatlicher Zahlweise ist der Tarifwechsel nur zum Zeitpunkt der nächsten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags (Ziff. VI. 2), bei jährlicher Zahlweise zu dem nächsten Tag, der durch seine Zahl (1, 10 oder 20) dem Tag des Beginns der Laufzeit (Ziff. VIII. 2) entspricht, möglich.
- Falls sich die Mitgliedsbeiträge für den gewählten Tarif erhöhen, wird die Preiserhöhung erst ab der nächsten Vertragsverlängerung wirksam. Preisreduzierungen sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt und mit sofortiger Wirkung möglich. Falls eine Preiserhöhung nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist (Ziff. VIII. 3) angekündigt worden ist, kann das Clubmitglied der Verlängerung des Vertrages - abweichend von Ziff. VIII. 3 - binnen eines Monats nach Ankündigung der Preiserhöhung widersprechen; anderenfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt. SunYa® wird das Clubmitglied oder den abweichenden Nutzer schriftlich, per Aushang im Partnerstudio oder über den SunYa® Studio-Computer auf die Preiserhöhung hinweisen. Die hierüber von einem abweichenden Nutzer erlangte Kenntnis muss sich das Clubmitglied zurechnen lassen.
VIII. Laufzeit und Kündigung des Vertrages/Schadensersatz
- Die Laufzeit des SunYa® Clubvertrages beträgt, sofern nach den jeweils aktuellen Tarifmodellen möglich, je nach Wahl des Clubmitglieds einen, drei, zwölf oder 24 Monate.
- Der SunYa® Clubvertrag beginnt - je nach Wahl des Clubmitglieds - entweder am 1., am 10. oder am 20. Tag eines jeden Kalendermonats. Auf Wunsch des Clubmitglieds ist ein Vertragsbeginn auch rückwirkend zum jeweils letzten vorhergegangenen Termin möglich, damit das Mitglied oder der abweichende Nutzer sofort mit der Nutzung der Bräunungsgeräte beginnen kann. Eine zeitanteilige Abrechnung/Erstattung des Mitgliedsbeitrags findet in diesem Falle nicht statt.
- 12- und 24-Monatsverträge kann das Clubmitglied mit einer Frist von drei Monaten, 3-Monatsverträge mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen. 12- und 24-Monatsverträge verlängern sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, 3-Monatsverträge automatisch um jeweils weitere drei Monate, sofern sie nicht zuvor form- und fristgerecht gekündigt werden. Clubverträge mit einer Mindestlaufzeit von nur einem Monat können mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Tag, der durch seine Zahl (1, 10 oder 20) dem Tag des Beginns der Laufzeit entspricht, gekündigt werden.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist stets direkt gegenüber SunYa® auszusprechen. Die Partnerstudios sind zur Entgegennahme von Kündigungen nicht berechtigt.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wegen Nichtbeachtung der empfohlenen Besonnungsdauer erlittener Sonnenbrand stellt keinen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.
- 12- und 24-Monatsverträge können vom Clubmitglied aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Clubmitglied:
- Bräunungsgeräte aus gesundheitlichen Gründen für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht nutzen kann und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegt; die Vorlage des Attestes ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung; oder
- seinen Wohnsitz wechselt und es im Radius von 10 km zum neuen Wohnsitz kein am SunYa® Club teilnehmendes Partnerstudio gibt; Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist die Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung.
Die außerordentliche Kündigung wird bei monatlicher Zahlweise zur nächsten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und bei jährlicher Zahlweise zu dem nächsten Tag, der durch seine Zahl (1, 10 oder 20) dem Tag des Beginns der Laufzeit (Ziff. VIII. 2) entspricht, wirksam.
- Ein SunYa® zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
- bei unberechtigter Überlassung der SunYa® Club-Card an Dritte oder bei Manipulation der Club-Card;
- bei erheblichen Verstößen des Clubmitglieds oder des abweichenden Nutzers gegen die Hausordnung des jeweiligen Partnerstudios;
- bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Clubmitglieds;
- bei falschen Angaben des Clubmitglieds zu personenbezogenen Daten und zu vorherigen SunYa® Clubverträgen mit SunYa®;
- bei Widerruf der Einzugsermächtigung durch das Clubmitglied;
- bei Zahlungsverzug (vgl. Ziff. VI. 3 b).
- Jeder Partei steht bei Schließung oder Ausscheiden des Partnerstudios aus dem SunYa® Club ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn SunYa® nicht von dem Verweisungsrecht gem. Ziff. V. 6 Gebrauch macht.
- Ist SunYa® zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann SunYa® die Kündigung entweder fristlos oder mit folgenden Auslauffristen aussprechen:
- bei monatlicher Zahlweise zur nächsten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
- bei jährlicher Zahlweise zu dem nächsten Tag, der durch seine Zahl (1, 10 oder 20) dem Tag des Beginns der Laufzeit (Ziff. VIII. 1) entspricht.
- Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des SunYa® Clubvertrages - gleich von welcher Partei - werden im Voraus entrichtete Jahresbeiträge zeitanteilig erstattet. Eine Verzinsung von zeitanteilig zu erstattenden Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt. SunYa® ist berechtigt, gegen einen Erstattungsanspruch mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aus Ziff. VIII. 11 aufzurechnen.
- Hat SunYa® den SunYa® Clubvertrag außerordentlich gekündigt und ist die Kündigung durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Clubmitglieds oder des abweichenden Nutzers veranlaßt worden, steht der SunYa® ein sofort fälliger pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 60 Prozent der Mitgliedsbeiträge zu, die im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung und der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung angefallen wären. Der Höhe nach ist die Schadenspauschale jedoch auf einen Höchstbetrag von 60 Prozent des nach dem Vertrag für ein Jahr geschuldeten Beitrages beschränkt. Dem Clubmitglied bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. SunYa® bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
IX. "FairPay"-Garantie
- Jedes Clubmitglied, dessen Vertrag über den Zeitraum von 12 Monaten um weitere 12 Monate (nachfolgend: Folgejahr) hinausgeht, erhält für die im Folgejahr zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe von Ziff. IX. 2 eine Gutschrift in Höhe von drei Monatsbeiträgen, wenn das Clubmitglied oder ein abweichender Nutzer während des abgelaufenen Vertragsjahres höchstens 30 x und insgesamt maximal 600 Minuten ein Bräunungsgerät benutzt hat (nachfolgend: "FairPay"-Garantie). Diese "FairPay"-Garantie greift sowohl im zweiten Vertragsjahr von 24-Monatsverträgen, als auch bei Verlängerungen von 12- und 24-Monatsverträgen, als auch bei anschließenden Verlängerungen ein.
- Die Gutschrift der "FairPay"-Garantie wird wie folgt angerechnet:
- bei monatlicher Zahlweise ist in den ersten drei Monaten des Folgejahres aufgrund der "FairPay"-Garantie kein Mitgliedsbeitrag zu zahlen;
- bei jährlicher Zahlweise ist lediglich ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 75 % des im Folgejahr fälligen Beitrages zu entrichten; 25 % des Jahresbeitrages entfallen aufgrund der "FairPay"-Garantie.
- Bei den sog. Twin-Tarifen (zwei Nutzer) greift die "FairPay"-Garantie, wenn die vorstehenden Kriterien gem. Ziff. IX. 1 auf jeden der beiden Nutzer zutreffen.
- Die "FairPay"-Garantie gilt nicht im Falle eines Tarifwechsels gemäß Ziff. VII. 1 oder des Wechsels des Partnerstudios gemäß Ziff. V. 7, es sei denn, der Wechsel erfolgt zum Ende eines Vertragsjahres. Zudem entfällt die "Fair-Pay"-Garantie rückwirkend, wenn der Vertrag im Folgejahr vorzeitig aus einem vom Clubmitglied verursachten Grund beendet wird.
X. Änderung der Mitgliedschaftsbedingungen/Angebote
- Die Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen hängen stets im Foyer eines jeden Partnerstudios deutlich sichtbar aus. Sie können seitens der SunYa® durch deutlich sichtbaren Aushang im Foyer der teilnehmenden Partnerstudios geändert werden, sofern das Clubmitglied nicht binnen Monatsfrist widerspricht.
- Auf Verlangen werden dem Clubmitglied die geänderten Mitgliedschaftsbedingungen in dem jeweiligen Partnerstudio in gedruckter Form kostenlos ausgehändigt.
- Das Clubmitglied ist damit einverstanden, von SunYa® unverbindliche Angebote für den Bezug von Trendartikeln zu erhalten. Das Clubmitglied kann die Einwilligung, Warenangebote zu erhalten, jederzeit widerrufen.
XI. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne oder mehrere dieser Mitgliedschaftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in der Gesamtheit der Mitgliedschaftsbedingungen eine Lücke offenbaren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
- Die Parteien sind alsdann verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Stand 09/2008
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